..."das ist kein Grund zum jubeln!"
Nachdem wir in den vergangenen Wochen bereits zweimal "Opfer" von Einsprüchen unserer jeweiligen Gegner waren, blieb uns nun, im Sinne der Gleichbehandlung, keine andere Möglichkeit, als den FSA darauf aufmerksam zu machen, dass Ilsenburg 2 im Landesklasse-Punktspiel zwei Spieler ohne Spielberechtigung eingesetzt hat. So wurde nun entschieden, dass aus dem erspielten Auswärtspunkt, am "grünen Tisch" ein Auswärts-Dreier geworden ist.
Auszug Urteil:
"...III. Dem Antragsgegner wurde mit Mail vom 28.03.2022 der Sachverhalt zugeleitet und rechtliches Gehör eingeräumt. Da es innerhalb der vorgegebenen Frist keine Einlassungen zur Sache mit der Angabe von ggf. entlastenden bzw. strafmildernden Umständen gab, hat das Sportgericht nach der Aktenlage entschieden.
IV. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, Auswertung der vorliegenden Unterlagen und eigener Würdigung aller Beweismittel war dem Einspruch des Antragstellers stattzugeben. Gemäß § 5 Ziffer 4 der Spielordnung (SpO) des FSA sind in Pflichtspielen unterklassiger Mannschaften nicht mehr als drei Spieler aus höherklassigen Mannschaften einzusetzen. Spieler höherklassiger Mannschaften in diesem Sinne sind Spieler, die mindestens 50 Prozent der Pflichtspiele des laufenden Spieljahres in höherklassigen Mannschaften zum Einsatz kamen. Maßstab der Ermittlung des prozentualen Einsatzes ist der Zeitraum vom Saisonbeginn (01.07.) bis zum Vortag des Spiels der unterklassigen Mannschaft. Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie Entscheidungsspiele über Auf- und Abstieg.
Die erste Herrenmannschaft des FSV Grün-Weiß Ilsenburg ist in der Landesliga (Staffel Mitte) eingeteilt und gilt daher als höherklassig. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Rangfolge der Spielklasseneinteilung gemäß § 19 Ziffer 1 SpO des FSA. Die erste Herrenmannschaft des FSV Grün-Weiß Ilsenburg hatte bis zum o. g. Spiel insgesamt zwölf Pflichtspiele ausgetragen. Nach Überprüfung der Spielereinsätze durch das Sportgericht war festzustellen, dass die Spieler Moritz Lange und Yuri Alef Dos Santos Souza alle zwölf Pflichtspiele absolvierten. Der Spieler Benedict Neugebauer kam in elf Pflichtspielen, der Spieler Georg Maximilian Gampe in sieben Pflichtspielen und der Spieler Aaron Kläfker in sechs Pflichtspielen zum Einsatz. Alle fünf Spieler absolvierten demnach mindestens 50 Prozent der Pflichtspiele einer höherklassigen Mannschaft und gelten somit als Stammspieler der erste Herrenmannschaft des FSV Grün-Weiß Ilsenburg. Wie bereits erwähnt sind in Pflichtspielen unterklassiger Mannschaften nicht mehr als drei Spieler aus höherklassigen Mannschaften einzusetzen. Folglich wurden im o. g. Meisterschaftsspiel zwei Spieler unberechtigt eingesetzt.
V. Gemäß § 38 Ziffer 2 lit. c) RVO des FSA ist das Spiel einer Mannschaft durch das Gericht mit 0 Punkten und 0:3 Toren als verloren und für den Gegner mit 3 Punkten und 3:0 Toren als gewonnen zu werten, wenn sie Fußballverband Sachsen-Anhalt e. V. Sportgericht des FSA - Kammer 1 3 einen Spieler ohne Spielberechtigung am Spiel hat teilnehmen lassen. Einem Spieler fehlt nach § 38 Ziffer 3 lit. g) RVO des FSA in der Regel die Spielberechtigung, wenn er keine gültige Spielerlaubnis besitzt oder im Besitz einer gültigen Spielberechtigung ist und mit seinem Einsatz die zahlenmäßige Beschränkung einer bestimmten Alters- oder Spielklasse überschritten wird. Daher war das o. g. Meisterschaftsspiel mit 3 Punkten und 3:0 Toren für den VfB Germania Halberstadt II als gewonnen und mit 0 Punkten und 0:3 Toren für den FSV Grün-Weiß Ilsenburg II als verloren zu werten. Die Ordnung sieht für den unberechtigten Einsatz in § 37 Ziffer 5 RVO des FSA einen Punkt- und Torabspruch sowie eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 bis 500,00 EUR vor. In schweren Fällen kann eine Rückstufung in tiefere Spielklassen, ein Spielverbot bis zu sechs Wochen sowie eine Geldstrafe bis zu 1.000,00 EUR verhängt werden.
Gemäß § 34 Ziffer 1 RVO des FSA kann eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen nur erfolgen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Einlegung des Rechtsbehelfes vorliegen und der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Nach § 34 Ziffer 2 RVO liegt Schuldhaftes Verhalten bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln vor. Nach hinreichender Prüfung des Sachverhaltes musste das Gericht zumindest ein fahrlässiges und somit ein schuldhaftes Handeln feststellen. Entsprechend dem geringerem Schuldgrad bei fahrlässigem Handeln ist die Strafe geringer zu bemessen als bei Vorsatz. Insofern hat sich das Gericht im vorliegenden Fall noch am unteren Strafmaß eines leichten Falls orientiert. Das Gericht hegt die Erwartung, dass sich der Verein künftig an die geltenden Regelungen in der Spielordnung des FSA hält. Andernfalls ergeht der Hinweis, dass Vergehen gleicher oder ähnlicher Art künftig härter bestraft werden können.
..."