…Auch wenn durch die aktuelle Verordnung unseres Bundeslandes, die Einschränkungen noch etwas weiter angepasst worden, kann das mit Spannung erwartete Punktspiel der NOFV-Regionalliga,
VfB Germania gegen Chemie Leipzig
wie geplant am Sonntag starten.
Zuschauer sollten sich allerdings auf diesen Stadionbesuch vorbereiten.
Für den Eintritt am Sonntag ab 11:00 Uhr wird die sogenannte
„2-G-Plus-Regel“
greifen.
Das bedeutet, dass sich im Friedensstadion zu dieser Sportveranstaltung ausschließlich Personen aufhalten dürfen, die entweder
geimpft* oder genesen* sind und zusätzlich noch einen tagesaktuellen Test* vorlegen können.
Schiedsrichter Marco Wartmann wird um 13:00 Uhr dieses Regionalligapunktspiel anpfeifen.
Der benötigte „Corona-Test“ kann übrigens am Seiteneingang des Freizeit-und Sportzentrum, gleich gegenüber des Friedensstadion-Eingangs, absolviert werden.
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Pressemitteilung Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, 4. Dezember 2021
Sachsen-Anhalt setzt neue Corona-Regelungen um
Ab Montag, 6. Dezember 2021, gelten in Sachsen-Anhalt strengere Corona-Maßnahmen. Mit der zweiten Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt das Land die jüngsten Beschlüsse der Bund-Länder-Runde um. Geschäfte des Einzelhandels dürfen mit der 2G-Zugangsregel – wie sie bereits für Kultur und Gastronomie gilt - nur noch von Geimpften und Genesenen betreten werden. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, E-Zigaretten-Geschäfte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Baumärkte, Garten- und Gartenbaumärkte, Poststellen und der Großhandel.
Das 2G-Plus-Zugangsmodell ist neben Veranstaltungen von Chören auch für Volksfeste und Sportveranstaltungen verpflichtend. Für Ungeimpfte gelten ab Montag strenge Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: Es dürfen sich nur noch Personen eines Haushalts mit bis zu zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen, ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.
Für Sport- und Kulturgroßveranstaltungen sind neue Obergrenzen festgelegt worden: maximal die Hälfte der örtlichen Kapazität, höchstens 5.000 in geschlossenen Räumen und höchstens 15.000 im Freien. In den Schulen gilt künftig Maskenpflicht für alle Klassenstufen, auch im Unterricht. Während der Ferienzeit sind Schulkinder von den Testpflichten, wo diese vorgeschrieben sind, nicht mehr ausgenommen, da in dieser Zeit keine Tests in den Schulen stattfinden.
Private Feiern von Geimpften und Genesenen sind zulässig, mit mehr als 50 Personen ausschließlich im Rahmen einer professionellen Organisation.
Die nun beschlossene Eindämmungsverordnung gilt bis vorerst zum 23. Dezember 2021.
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Zweite Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Vom 4. Dezember 2021.
Aufgrund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a, § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2, § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), sowie § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8.5.2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4915), wird verordnet:
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„§ 2a Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell
1. geimpfte Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vorlegen,
2. genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vorlegen, 2
3. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; im Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies abweichend von Halbsatz 1 für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Maßgabe eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt,
4. Personen, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt, und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen