Verein: ... neue Eindämmungsverordnung...2-G in den Sporthallen

...ab dem 24.11. gilt für alle Sporthallen die 2-G-Regel.

 

Pressemitteilung:

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Kabinett beschließt 2-G-Zugangsmodell in Innenräumen

 

Sachsen-Anhalts Landesregierung hat in der heutigen Kabinettssitzung weitreichende Maßnahmen beschlossen, um das dynamische Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem vor einer weiteren Überlastung zu schützen. Grundlage ist das novellierte Infektionsschutzgesetz.

Das 2-G-Zugangsmodell wird für Innenräume nun weitgehend verpflichtend, für Weihnachtsmärkte gilt ein 3-G-Zugangsmodell. Die neue 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt soll am Mittwoch in Kraft treten und gilt bis vorerst zum 15. Dezember.

Zu den Eindämmungsmaßnahmen gehören:

 

Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell in geschlossenen Räumen für

-Veranstaltungen ab 50 Personen,

-Innengastronomie; Hochschulgastronomie,

-organisierter Sportbetrieb mit Ausnahme u.a. von Berufssportlern und Kaderathleten,

-Kultureinrichtungen mit Ausnahme von Archiven und Bibliotheken,

-Beherbergungen mit Ausnahme von Beherbergungen aus beruflichen Gründen,

-Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote in Mehrgenerationenhäusern,

-Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten,

-Volksfeste,

-Reisebusreisen, Schiffrundfahrten, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote.

 

Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind Hygienemaßnahmen - wie das Tragen eines medizinischen MundNasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen - weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besucherinnen und Besucher; für Beschäftigte greift die bundesseitige 3-G-Regelung am Arbeitsplatz.

Folgenden Gästen bzw. Besucherinnen und Besuchern darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden:

-Geimpfte und Genesene,

-Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

-Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; zur Erhöhung des Schutzes müssen sie eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder vor Ort durchführen und grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen; ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original ist erforderlich.

 

2-G-Plus-Zugangsmodell: Verpflichtend für Diskotheken und Clubs sowie für den Chorbetrieb

Für einige Bereiche wird ein verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell festgeschrieben. Zugang zu Diskotheken und Clubs erhalten künftig nur Geimpfte und Genesene, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Vom Tragen einer Maske, von Abstandsregelungen sowie Kapazitätsbegrenzungen kann dann abgewichen werden. Auch für den Chorbetrieb gilt künftig eine verpflichtende 2-G-Plus-Regelung.

Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell

In Bereichen, in denen bisher das 2-G-Modell freiwillig angewendet werden durfte, wird künftig die Anwendung des 2-G-PlusZugangsmodells ermöglicht. Die Wahlmöglichkeit, durch eine zusätzliche Testung für Geimpfte und Genesene auf Abstandsregelungen und Maskentragen zu verzichten, besteht damit u.a. für Veranstaltungen, Kultureinrichtungen, Gaststätten, touristische Angebote und Freizeiteinrichtungen.

Ausweitung des 3-G-Zugangsmodells auf Jahr-, Spezial- und Weihnachtsmärkte, körpernahe Dienstleistungen und den öffentlichen Personennahverkehr

Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gilt künftig die 3-G-Zugangsregelung (Geimpfte, Genesene oder Getestete). Auch bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen von Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios sowie von medizinisch notwendigen Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) kommt die 3-G-Zugangsregelung zur Anwendung.

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Schulbetrieb

Die Präsenzpflicht an Schulen wird aufgehoben.

Landkreise und kreisfreie Städte können Kontakte weiter einschränken

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die Eindämmungsverordnung ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Zu den maßgeblichen Schutzmaßnahmen, die sich aus § 28a Abs. 7 des Infektionsgesetzes ableiten, gehören insbesondere Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, weitergehende Personenbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Einrichtungen und bei Angeboten sowie die Ausweitung von Testpflichten. Die Schließung von Betrieben und Einrichtungen sind im Einzelfall weiter möglich.

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