*** aktuelle Eindämmungsverordnung bis 26. August verlängert***

LSB: ..."Landesverordnung Sachsen-Anhalt bis 26. August verlängert

 

Die Landesregierung hat am 2. August die Regelungen der derzeit gültigen 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verlängert. Die Verordnung gilt nun bis zum 26. August 2021. Damit gelten die bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zu den Testvoraussetzungen fort. Bei den Regelungen für das Sporttreiben und Sportveranstaltungen gab es keine Änderungen.

 

Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne betont: „Sachsen-Anhalt weist derzeit eine niedrige Sieben-Tage-Inzidenz auf. Es ist jedoch zu befürchten, dass der Reiseverkehr zu einem Anstieg der Fallzahlen führen wird. Durch die Gefahr der Ansteckung mit Virusmutationen sind wir weiter gefordert, vorsichtig zu sein.“
Mit der Verlängerung der Verordnung über den 5. August hinaus sind nur wenige Anpassungen vorgenommen worden. Für Pflegeheime gibt es weitere Lockerungen: Die Kontaktempfehlung in den Einrichtungen entspricht nun der allgemeinen Kontaktempfehlung. Die Maskenpflicht für Besucher gilt nur noch auf den Gängen und nicht mehr auf Gemeinschaftsräumen am Sitzplatz. Im Bereich der Schulen wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht entfallen.
Für den Sport und das Sportreiben gelten die bisherigen Regelungen bis zum 26. August fort...."

 

 

...zurzeit gilt also:

 

14. Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt:

Testpflicht für Kinder und Jugendliche im Sport aufgehoben

Seit dem 17. Juni ist die 14. Eindämmungsverordnung des Landes in Kraft. Sie trägt dem in Sachsen-Anhalt weiter deutlich rückläufigen Infektionsgeschehen Rechnung. Die für den Sport wohl wesentlichste Erleichterung ist die Aufhebung der Testpflicht für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn diese schulpflichtig und zweimal pro Woche in der Schule getestet sind. Das erspart viele Testungen beim Training und Wettkampf für Kinder und Jugendliche. Ebenfalls hilfreich: Für kontaktfreien Sport und Kontaktsport gibt es keine unterschiedlichen Regelungen mehr. Generell gilt für alle öffentlichen Sportanlagen die Regel eine Person pro 10 m². Damit können jetzt doppelt so viele Sportlerinnen und Sportler wie bisher in die Sport- und Schwimmhallen.
Die Verordnung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft und gilt bis zum 14. Juli 2021.

Laut §11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ ist der organisierte Sportbetrieb (kontaktfrei und Kontaktsport) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter Einhaltung bestimmter Maßgaben wieder vollständig möglich. Der LSB Sachsen-Anhalt begrüßt die neuen Reglungen für das Sporttreiben in den Vereinen. Lediglich für den Wettkampfbetrieb hatte man größere Lockerungen erhofft.

Hier die Auslegung der Regelungen der 14. Landesverordnung für den Sport im Einzelnen:

Belegung von Sportanlagen:
Training und Wettkämpfe im organisierten Sport (kontaktfrei und Kontaktsport) sind unter Einhaltung der Regel eine Person/je 10 m² möglich. Die Festlegung zur Höchstbelegung erfolgt durch den Betreiber der Sportanlage. Die Maximale Höchstbelegung sind 500 Personen in geschlossenen Sportanlagen und 1.000 Personen im Freien (§3 Abs. 2). Dabei bleibt die Führung von Anwesenheitslisten zur Kontaktnachverfolgung (§ 1 Abs. 3) verpflichtend (Ausnahme: Berufs- und Kadersportler*innen, Sportschüler*innen).

Testung bei Nutzung von Sportanlagen:
Weiterhin besteht Testpflicht beim Betreten der Sportanlagen für das Training in geschlossenen Räumen sowie generell bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr (Laut § 2 Abs. 2), wenn diese schulpflichtig und zweimal pro Woche in der Schule getestet sind, sowie vollständig geimpfte und genesene Personen. Keine Testpflicht für alle besteht beim Training im Freien.

Zusätzliche Lockerungen ab 27. Juni möglich:
Weitere Lockerungen für den Sport regelt der § 16 „Verordnungsermächtigung“. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an zehn aufeinanderfolgenden Tagen von unter 35 entfällt die Testpflicht für den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach §11 Abs.1, 3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
Da die Wirkung diese 10-Tage-Regel erst mit Veröffentlichung der Verordnung (16. Juni) beginnt, kann die Testpflicht bei Erfüllung der genannten Bedingungen frühestens ab 27. Juni entfallen. Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 35 gelten die vorherigen Regeln zur Testpflicht.

+++Wichtig+++:
Für alle Formen des organisierten Sportbetriebs gilt weiterhin, dass die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades die Freigabe durch den Betreiber erfordert! Auch die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist weiter sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, müssen zwingend eingehalten werden!
Bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen ist ein detailliertes Hygienekonzept notwendig.