..wir haben die Entscheidung des Fußball-Verband-Sachsen-Anhalt erhalten und zur Kenntnis genommen.
Auch wenn laut Ihres Schreibens kein weiteres Rechtmittel mehr vorgesehen ist, möchten wir an dieser Stelle unser Unverständnis über Teilbereiche Ihre Begründung äußern.
*Es ist nicht nach zu vollziehen, dass eine Entscheidungsfindung Monate in Anspruch nimmt, während Vereine nur wenige Tage Zeit haben sich in der Sache zu äußern. Ihre Erklärung aus Pandemie Gründen erst ab dem 28.April entscheidungsfähig gewesen zu sein, entbehrt jeder Logik. Zum Einen nutzt auch der FSA inzwischen Video-Konferenzen, zum Anderen verschärften sich die Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen seit diesem Zeitpunkt.
*Eine Video-Konferenz einzuberufen um mit den Beteiligten Personen in einer Verhandlung den Sachverhalt zu erörtern wäre jeder Zeit möglich und angebracht gewesen.
*Wenn ein Spieler nicht auf der Berechtigungsliste erscheint, in diesem Fall nicht auf der Schiedsrichterkarte zu sehen ist, die der Schiri mit auf das Spielfeld nimmt, darf dieser Spieler bzw. diese Rückennummer auch nicht eingewechselt werden!
*Der FSA hielt es nicht für angebracht, dem Hinweis nachzugehen und beim zuständigen DFB-Administrator nachzufragen, ob auf dem elektronischen Zeit Protokoll dieses Spieltages vielleicht eine Unregelmäßigkeit aufgetaucht ist, die das „Verschwinden“ des besagten Spielers erklärt hätte. Als Service Leister der Vereine wäre eine „Leistung“ innerhalb des verstrichenen Zeitraumes sicher angebracht gewesen.
FSA:
Geschäftsstelle
Friedrich-Ebert-Straße 62
39114 Magdeburg
28.April 2021
Urteil
Aktenzeichen: VG 08 / 20
(00069-20/21-SGFSA-K1, Sportgericht FSA)
betreffend das Spiel-Nr.: 640113027 der Landesklasse 3 FSA vom 19.09.2020
VfB Halberstadt II. Mannschaft e. V. ‑ TSV Grün-Weiß Bregenstedt e. V.
Verfahrensgegenstand: Unberechtigtes Mitwirkenlassen
Das Verbandsgericht des FSA hat am 28. April 2021 im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts Frank Knuth als Vorsitzender, den stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsgerichts Stefan Schminke als Beisitzer sowie Thomas Gürke als Beisitzer für Recht erkannt:
1.
Die Berufung des VfB Germania Halberstadt e. V. wird zurückgewiesen.
2.
Die eingezahlte Berufungsgebühr ist verfallen.
3.
Die Kosten des Verfahrens trägt VfB Halberstadt e. V. für beide Instanzen.
4.
Die Kosten des Verfahrens I. Instanz betragen ... €; die Kosten der Berufungsinstanz betragen ... €.
Die Fälligkeit des Gesamtbetrages von ... € tritt mit der Rechtskraft dieser Entscheidung gemäß § 33 Ziffern 1 und 3 RVO ein.
Bankverbindung des FSA:
Stadtsparkasse Magdeburg
IBAN: DE52 8105 3272 0035 1510 21
BIC: NOLADE21MDG
Verwendungszweck: AZ: VG 08/20 VfB Halberstadt e. V.
Begründung:
Das Verbandsgericht FSA ist für die Entscheidung als Berufungsgericht gegen Urteile des Sportgerichts FSA sachlich und örtlich zuständig.
Die Berufung des VfB Halberstadt e. V. ist form- und fristgerecht eingelegt. Der zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt ist unstreitig und weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Deshalb hat das Verbandsgericht unanfechtbar beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu verhandeln.
I. Sachverhalt
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und den vorliegenden schriftlichen Unterlagen ergibt sich für das Verbandsgericht folgender Sachverhalt:
Am 19.09.2020 wurde das Fußballspiel der Landesklasse 3, Pflichtspiel Nummer 640113027 in Halberstadt VfB Halberstadt II. Mannschaft e. V. ‑ TSV Grün-Weiß Bregenstedt e. V. durchgeführt und endete mit 6 : 2 Toren für VfB Halberstadt II. Mannschaft.
VfB Halberstadt bemerkte bei der Eingabe des Spielberichtes in das DFBnet um 12:31 Uhr Probleme und fertigte einen Probedruck, auf dem lediglich die Heimmannschaft, VfB Halberstadt II, aufgeführt gewesen ist.
Bei der Eingabe des Spielberichts durch die Gastmannschaft kam es zu keinem Problem.
Etwa 30 Minuten vor Beginn des Spieles wollte VfB Halberstadt II einen weiteren Spieler (...) nachtragen. Der Schiedsrichter machte VfB Halberstadt darauf aufmerksam, dass für den Spieler kein Lichtbild vorhanden gewesen ist unddieser deshalb nicht spielberechtigt sein würde. Daraufhin wurde für diesen Spieler ein Lichtbild hochgeladen.
Als der Schiedsrichterassistent den elektronischen Spielbericht entgegennehmen wollte, teilte VfB Halberstadt mit, das der Drucker nicht funktionieren würde. Der Schiedsrichter übernahm die Daten aus seiner DFBnet-App vom Smartphone und übertrug die Mannschaftsaufstellungen auf seine Spielnotizkarte, welche sich als Abdruck bei der Akte befindet. Der Spieler ... (Nr. ... ) war nicht in der Mannschaftsaufstellung in dem Abdruck erschienen.
VfB Halberstadt II gab die Mannschaftsaufstellung um 16:44 Uhr frei, zu diesem Zeitpunkt erschien der Spieler ... (Nr. ... ) nicht in der Mannschaftsaufstellung im elektronischen Spielbericht.
Der Anstoß zum Spiel erfolgte um 16:55 Uhr; der Spieler ... wurde in der 65. Spielminute eingewechselt.
Aus der Historie (Akteninhalt) des ESB sind keine Veränderungen an den dort aufgeführten Spielern erkennbar. Die Korrektur des ESB wurde vom Schiedsrichter nach dem Spiel vorgenommen.
Am 20.09.2020 beantragte der Staffelleiter die Einleitung eines Verfahrens gegen VfB Halberstadt wegen unberechtigten Mitwirkenlassens.
Das Sportgericht FSA eröffnete das Verfahren und entschied mit Urteil vom 30.10.2020 im schriftlichen Kammerverfahren.
Das Verbandsgericht konnte aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Beschränkungen erst am 28.04.2021 entscheiden.
II. Entscheidungsgründe
Gem. § 15 Abs. 2 S. 2 SpO ist der Einsatz von Spielern unzulässig, die nicht auf dem ESB vor dem Spiel vermerkt worden sind.
Maßgeblich ist allein der von Germania Halberstadt II um 16:44:34 autorisierte ESB. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 1 S. 3 SpO. Danach haben die Vertreter der am Spiel beteiligten Mannschaften den ESB bis spätestens dreißig Minuten vor Spielbeginn auszufertigen und dem Schiedsrichter ein ausgedrucktes Exemplar mit den zum Einsatz kommenden Spielern zu überreichen.
Ist die Nutzung des ESB gleich aus welchem Grund nicht möglich, so ist der Spielbericht in Schriftform zu erstellen.
Diese Vorschriften bezwecken, die zum Einsatz kommenden Spieler möglichst rechtzeitig vor Spielbeginn eindeutig zu bestimmen und der gegnerischen Mannschaft Identifizierungen und Überprüfungen der Spielberechtigungen zu ermöglichen (siehe § 15 Abs. 4 S. 1 SpO).
Dem Spielbericht kommt hohe Bedeutung und Beweiskraft zu. Es soll nur einen verbindlichen Spielbericht geben, der Zweifel an der Aufstellung der einzusetzenden Spieler ausschließt. Aus diesem Grund sind nach Abgabe des ESB Korrekturen und Ergänzungen der zum Einsatz vorgesehenen Spieler nur noch unter Mitwirkung des Schiedsrichters und der gegnerischen Mannschaft zulässig (§ 15 Abs. 2 S. 3 SpO).
Es kann offen bleiben, ob die Vorschriften zur rechtzeitigen Übergabe des ESB oder eines schriftlichen Spielberichts eingehalten worden sind, denn jedenfalls stand der Spieler Nr. ... bei Spielbeginn nicht auf dem ESB, den der Verantwortliche von Germania Halberstadt II um 16:44:34 autorisierte.
Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Schiedsrichters, der angegeben hat, mangels Vorhandenseins eines ausgedruckten ESB die Aufstellungen von der App abgeschrieben und danach das Spiel angepfiffen zu haben. Das ist so zu verstehen, dass der Schiedsrichter alle Rückennummern der im freigegebenen ESB aufgeführten Spieler auf seiner Spielnotizkarte eintrug. Ausweislich des zur Akte gereichten Fotos der Spielnotizkarte ist die Nr. ... dort nicht eingetragen, so dass davon auszugehen ist, dass sie nicht in der App eingetragen war, als der Schiedsrichter die Nummern daraus auf seine Notizkarte übertrug.
Unerheblich ist, dass der Spieler Nr. ... auf dem Probeausdruck eingetragen war. Denn dieser Ausdruck, der den Eingabestand 12:31 Uhr, d. h. ca. 4 Stunden vor dem Spielbeginn enthielt, ist für die Berechtigung zum Einsatz nicht maßgeblich. Zwar ging der Verantwortliche von VfB Germania Halberstadt II zunächst davon aus, den ESB gemäß Probeausdruck (und mit dem Spieler Nr. ...) bereits versehentlich freigegeben zu haben und veranlasste deshalb die Ergänzung des sechsten Ersatzspielers (Nr. ...) unter Mitwirkung des Schiedsrichters und der Gastmannschaft. Der Schiedsrichter wies den Verantwortlichen jedoch ausweislich seiner Aussage ausdrücklich darauf hin, dass der ESB tatsächlich noch nicht freigegeben war. Er unterstützte Germania Halberstadt II bei der Korrektur und dem Hochladen des Passfotos des zu ergänzenden Spielers in den ESB. Die Ergänzung des Ersatzspielers Nr. ...) war im Ergebnis auch erfolgreich, denn diese Rückennummer übertrug der Schiedsrichter von der App auf die Spielnotizkarte, so dass sie auch in der von Germania Halberstadt II um 16:44 Uhr freigegebenen Aufstellung enthalten gewesen sein muss.
Mithin kann auch aus Sicht der/des Verantwortlichen von VfB Germania Halberstadt II der Probeausdruck nicht die endgültige Aufstellung der einzusetzenden Spieler enthalten haben.
Aus welchen Gründen der Spieler Nr. ... zwischen dem Probeausdruck und der endgültigen Autorisierung aus der Liste der einzusetzenden Spieler gelöscht wurde, konnte auch der Verantwortliche des VfB Germania Halberstadt nicht sagen. In Hinblick auf die aus den Erklärungen der Beteiligten erkennbare Eile und Hektik liegt ein versehentlicher Eingabefehler nahe. Ausweislich der Stellungnahme von VfB Germania Halberstadt II „achtete niemand darauf, ob sich an der bis dahin eingegebenen Aufstellung etwas geändert hatte“. Gerade wegen der Fehleranfälligkeit von Eingaben unter Zeitdruck war jedoch vor der endgültigen Autorisierung der Eingaben gegenüber DFBnet besondere Sorgfalt und nochmalige Überprüfung geboten.
Wie zu entscheiden wäre, wenn zweifelsfrei ein technischer Übertragungsfehler zur Löschung eines bei Autorisierung nachweislich eingetragenen Spielers führt, kann hier offenbleiben, denn ein solcher Fall steht nicht fest.
Im Ergebnis ist daher ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 S. 2 SpO gegeben.
Dieser ist gem. § 37 Ziff. 5 ReuVO mit Punkt- und Torabspruch oder mit Geldstrafe von 50 bis 500 Euro zu ahnden. Mit der Begründung des Sportgerichts ist angesichts des geringen, im Bereich leichter Fahrlässigkeit anzunehmenden Verschuldens und des Fehlens jeglicher Hinweise auf eine Manipulationsabsicht eine Geldstrafe an der unteren Grenze des Strafrahmens tat- und schuldangemessen.
Darüber hinaus ist das Spiel gem. § 38 Abs. 2 lit. c) ReuVO zu werten. Eine Ausnahme gem. § 38 Abs. 4 ReuVO hat das Gericht geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Zwar ist den Verantwortlichen von Germania Halberstadt II lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, jedoch kann eine Benachteiligung anderer Vereine nicht ausgeschlossen werden, deren Mannschaften in derselben Spielklasse spielen.
Der Berufung ist somit der Erfolg versagt, so dass diese, wie entscheiden, zurück zu weisen ist.
Die Kosten der Berufung fallen dem VfB Halberstadt e. V. zur Last, da dieser das Ziel der Berufung nicht erreicht hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen ... € gemäß § 16 FinO FSA.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Frank Knuth Stefan Schminke Thomas Gürke
Vorsitzender Verbandsgericht FSA Beisitzer Beisitzer